Vorgaben zu Holzverpackungen im Export
Das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) meldet, dass Vorgaben zur Pflanzengesundheit bei Holzverpackungen im Export (ISPM 15 bei Verpackungsholz; Richtlinie zur Regelung von Holzverpackungen im internationalen Handel) nicht immer beachtet werden.
Der Standard soll die Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch Holzverpackungen verhindern. Holzverpackungen müssen beim Export aus der EU in Drittländer aus entrindetem Holz hergestellt werden, einer vorgegebenen phytosanitären Behandlung unterzogen werden (in Deutschland durch Hitzebehandlung) und mit einer offiziellen ISPM 15-Markierung versehen werden. Durch diese Markierung lässt sich jede Holzverpackung bis zum Hersteller zurück verfolgen.
Laut BMEL kommt es regelmäßig zu Beanstandungsmeldungen, d.h. es werden Sendungen mit Holzverpackungen ohne ISPM 15-Markierung festgestellt. Für Importeure können erhebliche Kosten und mögliche Strafen – etwa in den USA – entstehen. Daher erinnert das BMEL an die Einhaltung des ISPM 15 für exportorientierte Unternehmen – etwa im Bereich Transport.
Faktenpapier der EU-Kommission
Weitere Informationen zu ISPM 15 beim Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen.
BMEL / EU / PRMV / 04.09.2020