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Neue Regeln für den Güterkraftverkehr im Zuge der novellierten Straßenverkehrsordnung (StVO)

Neue Regeln für den Güterkraftverkehr im Zuge der novellierten Straßenverkehrsordnung (StVO) 

Mit Wirkung vom 28. April 2020 treten neue Verhaltensvorschriften für den Straßenverkehr in Kraft. Die wichtigsten Ziele der so genannten fahrradfreundlichen StVO-Novelle sind die Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer, eine Verschärfung des Bußgeld- und Punkterahmens bei Halte- und Parkverstößen, die Förderung von Carsharing-Modellen sowie die Ausweitung des Feiertagsfahrverbots für Lkw am 31. Oktober (Reformationstag) auf vier weitere Bundesländer. 

Das Lkw-Fahrverbot am nicht bundeseinheitlichen Feiertag Reformationstag (31. Oktober) wird ab sofort auf die vier norddeutschen Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgedehnt. Bislang gilt dieses bereits in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte ändert sich zukünftig die Regelung der jeweils zuständigen Behörde. Derartige Genehmigungen müssen in Zukunft bei derjenigen Behörde gestellt werden in deren Bezirk das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat oder in deren Bezirk der zu beantragende Transport endet. Diese Bestimmung tritt jedoch erst im Januar 2021 in Kraft.

Des Weiteren enthält die neue Änderungsverordnung verschärfte Sanktionen gegen die Nichtbildung sowie gegen die unerlaubte Nutzung der Rettungsgasse. Hier drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, sowie ein Monat Fahrverbot und der Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister.

Der DSLV bewertet insbesondere die verschärfte Bußgeld- und Punkteregelung bei Verstößen gegen das Halteverbot in zweiter Reihe als überzogen und praxisfremd. Bereits in seiner ersten Stellungnahme hatte der Verband auf die Konsequenzen für die Fahrzeuge der innerstädtischen Lieferlogistik hingewiesen, die oftmals gezwungen sind, in zweiter Reihe zu halten, weil keine geeigneten Flächen für die Be- und Entladevorgänge zur Verfügung stehen oder – sofern vorhanden – durch andere Verkehrsteilnehmer zugeparkt wurden.

Schutz von Radfahrern im Fokus

Der Schutz von Radfahrerinnen und Radfahrern soll durch neue Abstandsregeln erhöht werden. So dürfen Radfahrer in Zukunft nur noch mit einem Mindestabstand von 1,50 m innerorts und 2,00 m außerhalb geschlossener Ortschaften überholt werden. Bisher schreibt die StVO lediglich einen ausreichenden Seitenabstand vor.

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird innerhalb von Ortschaften Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben, also maximal 11 km/h. Verstöße dagegen können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden. Für Radfahrer wird zudem eine neue Grünpfeil-Regelung eingeführt, die nur für Radfahrer gilt.

Die gemeinsame Initiative von BIEK, DSLV und weiteren Transport- und Logistikverbänden, eine Regelung zur Einrichtung gesicherter Lieferzonen in die StVO mit aufzunehmen wurde nicht aufgegriffen, obwohl der Vorschlag bei den Verkehrspolitikern der Fraktionen breite Unterstützung gefunden hatte.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) informiert auf seiner Homepage ausführlich über die neuen Vorschriften, unter anderem auch zur Begünstigung und Förderung des so genannten Carsharing. Die Seite enthält auch weiterführende Links und Videoanimationen.

Der Text der Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften kann hier eingesehen werden

DLSV/PROMV/29.04.2020

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