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Coronakrise: Katar gewährt Vereinfachungen bei der Zollabfertigung

Coronakrise: Katar gewährt Vereinfachungen bei der Zollabfertigung

Bislang sind bei der Zollanmeldung in Katar zugehörige Dokumente im Original vorzulegen. Andernfalls ist eine Sicherheitsleistung von 1 % zu hinterlegen.

In einem Schreiben vom 19.03.2020 informiert die Zollbehörde Katars, dass vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente (z.B. Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen) ausnahmsweise auch in Kopie vorgelegt werden können, ohne dass die eigentlich zu hinterlegende Sicherheit von 1 % fällig wird. Dies gilt sowohl für die Abfertigung von Luftfracht als auch von Seefracht.

Hinweis: Die katarischen Zollbehörden gehen in der Abfertigungspraxis zurzeit über die in den genannten Schreiben erwähnten Erleichterungen hinaus. Danach ist gegenwärtig eine Zollabfertigung auch ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses (UZ) möglich. Ebenso muss die Handelsrechnung nicht von der IHK bescheinigt sein. Dies gilt ebenfalls sowohl für die Abfertigung von Luftfracht als auch von Seefracht. Wie lange Katar bei dieser Praxis bleibt und ob ggfs. eine Nachreichung der Originaldokumente zu späterem Zeitpunkt von den katarischen Behörden verlangt wird, lässt sich aktuell nicht sagen.

Empfehlung: Ob Unternehmen aufgrund der gegenwärtigen Situation auf UZs und die Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstigen Exportdokumenten verzichten, liegt im Ermessen der Unternehmen. Um jedoch eventuelle Nachforderungen der katarischen Zollbehörde möglichst auszuschließen, empfiehlt die IHK, den Unternehmen weiterhin UZs auszustellen und Exportdokumente zu bescheinigen.

Katar erkennt in der Zwischenzeit elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse an.

IHK Regensburg/PROMV/27.04.2020

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